ABGs

#akzeptanzbeginntbeiAGBs
Foto: Craig Dillon

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
ABGs

für PPM Fotoproduktion & Studio GmbH


1. Geltung der Geschäftsbedingungen

1.1 Die Produktion von Bildern und die Erteilung von Lizenzen erfolgt ausschließlich auf der Grundlage nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Produktions- und Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart werden.

1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn PPM Fotoproduktion & Studio GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Produktionsaufträge

2.1 Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Kostenerhöhungen brauchen nur angezeigt zu werden, wenn eine Überschreitung die ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 10 Prozent zu erwarten sind. Innerhalb der Rechnungspositionen kann es eventuell zu Verschiebungen bei den Beträgen kommen.

2.2 Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder und/oder Illustrationen erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechtsinhaber einzuholen. Der Auftraggeber hat PPM Fotoproduktion & Studio GmbH von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Die vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn der Fotograf die aufzunehmenden Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern er den Auftraggeber so rechtzeitig über die getroffene Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen Zustimmungserklärungen einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten auswählen und zur Verfügung stellen kann.

2.3 Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, ist PPM Fotoproduktion & Studio GmbH bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einzugehen.

2.4 Der Fotograf wählt die Bilder aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden unter der Voraussetzung vollständiger Zahlung (3.4) nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.

2.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm nach Abschluss der Aufnahmearbeiten vorgelegten Bilder innerhalb einer angemessenen Frist aber nicht länger als 3 Monate zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber dem Fotografen/Illustrator zu rügen.
Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Bilder, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Beanstandungsfrist genügt die rechtzeitige Absendung. Bei Verletzung der Beanstandungspflicht gelten die Bilder in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

3. Produktionshonorar und Nebenkosten

3.1 Wird die für die Produktion vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, so erhält der Fotograf auch für die Zeit, um die sich die Produktion verlängert, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.

3.2 Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die dem Fotografen im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z.B. für Filmmaterial, digitale Bildbearbeitung, Fotomodelle, Reisen u.ä.).

3.3 Das Produktionshonorar ist bei Ablieferung der Bilder fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig.

3.4 Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.

3.5 Liefer- und Zahlungsbedingungen: Einkaufsbedingungen unserer Abnehmer gelten nur insoweit, als diese unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht widersprechen. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.

4. Nutzungsrechte

4.1 Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Bilder im Rahmen seiner Eigenwerbung zu verwenden.

4.2 Die Einräumung und Übertragung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an Dritte, auch an andere Redaktionen eines Verlags, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen.

4.3 Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Änderung oder Umgestaltung (z.B. Montage, fototechnische Verfremdung, Colorierung) und jede Veränderung bei der Bildwiedergabe (z.B. Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Hiervon ausgenommen ist lediglich die Beseitigung ungewollter Unschärfen oder farblicher Schwächen mittels
elektronischer Retusche.

4.4 Bei redaktioneller Bildveröffentlichung ist der Fotograf als Urheber zu benennen. Die Benennung muss beim Bild erfolgen: Vorname + Nachname / ppmfoto.com

4.5 Die vereinbarten Nutzungsrechte beginnen mit dem Tag der Erstveröffentlichung, wenn nicht anders schriftlich vereinbart. Falls durch den Auftraggeber kein bestimmtes Datum der Erstveröffentlichung bekannt gegeben wurde, gilt jeweils das Datum der Rechnungslegung plus 30 Tage als Fristbeginn.

5. Digitale Bildverarbeitung

5.1 Bilddaten dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer des Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die Speicherung der Bilddaten in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen PPM Fotoproduktion & Studio GmbH und dem Auftraggeber.

5.2 Bei der digitalen Erfassung der Bilder muss der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpf werden. Der Auftraggeber hat außerdem durch geeignete technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Verknüpfung bei jeder Datenübermittlung, bei der Übertragung der Bilddaten auf andere Datenträger, bei der Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleibt und der Fotograf jederzeit als Urheber der Bilder identifiziert werden kann.

6. Haftung und Schadensersatz

6.1 Der Fotograf haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die der Fotograf auch bei leichter
Fahrlässigkeit haftet.

6.2 PPM Fotoproduktion & Studio GmbH übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner Bilder. Insbesondere haftet er nicht für die
wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung.

6.3 Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

6.4 Die Zusendung und Rücksendung von Bildern erfolgen auf Gefahr und auf Rechnung des Auftraggebers

6.5 Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes ist PPM Fotoproduktion & Studio GmbH berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des fünffachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch 500 € pro Bild und Einzelfall.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.

6.6 Unterbleibt bei einer redaktionellen Veröffentlichung die Benennung des Fotografen (4.4) oder wird der Name des Fotografen mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft (5.2), hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch 200 € pro Bild und Einzelfall. Dem Fotografen bleibt auch
insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten.

7. Gerichtsstand

7.1 Es gilt das Recht der Republik Österreich.

7.2 Gerichtsstand ist der Sitz der Firma PPM Fotoproduktion & Studio GmbH in Wien. Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Österreich hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Sitz der Firma in Wien als Gerichtsstand vereinbart.